Literaturhinweis

Hinweisgeberschutzgesetz

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Wann ist ein Geheimnis geschützt, wann der Whistleblower?

4. September 2024

Martin Reufels (Hrg.), Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG, Nomos-Verlag, Baden-Baden 2024, 79,00 €.

Seit einem Jahr gibt es das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das Whistleblower vor Repressalien schützen soll. Das Gesetz geht auf europarechtliche Vorgaben zurück, ebenso wie das Gesetz zu Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) - womit wir gleich beim ersten Thema wären, das dieser Praxiskommentar erläutert: Wann wird im Ergebnis das Geschäftsgeheimnis geschützt und wann statt dessen der Whistleblower? Das ist für Medienunternehmen in doppelter Hinsicht von Interesse, da sie einerseits als Unternehmen selbst in den Fokus geraten können, wenn ein Whistleblower Internas meldet. Zugleich müssen Medienunternehmen richtig damit umgehen, wenn sich der Whistloblower gleich an sie wendet. Merke: Medien sind keine Meldestelle für Whistleblower, jedenfalls nicht in erster Linie.

Die Kommentierung beschreibt den sachlichen Anwendungsbereich, welche Rechtsverstöße und Missstände überhaupt gemeldet werden dürfen. Man lernt, dass die Liste ziemlich lang ist und nicht nur beispielsweise die Fälle vorschriftswidriger Tierhaltung, von Umweltsünden, Steuerhinterziehung oder Sozialbetrug erfasst. Zum Beispiel auch Verstöße gegen Arbeitsschutz sind "meldefähig". Die Meldung hat intern oder extern zu erfolgen. Intern muss ein Unternehmen eine Meldestelle einrichten, an die sich ein Whistleblower vertrauensvoll wenden kann. Extern gibt es eine Stelle im Bundesamt für Justiz, wobei es - von der Kommentierung mit Pfeilen anschaulich dargestellt - zum Beispiel bei der BaFin spezifische Meldestellen gibt. Der Whistleblower kann sich intern oder extern melden, in beiden Fällen beschreibt das Gesetz, dass er vor Sanktionen geschützt ist. Erst wenn er keine oder eine völlig unsachgemäße Reaktion erfährt, kann er die Missstände veröffentlichen - für die dahinterstehende Abwägung gibt die Kommentierung Handreichungen. Das ist für den Whistleblower nicht ohne Risiko, denn wenn eine Staatsanwaltschaft zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen nicht gegeben waren, um ein Geschäftsgeheimnis zu offenbaren, kann sich der Whistleblower strafbar machen.

Für die Veröffentlichung solcher Informationen durch die Medien beinhaltet das neue Recht keine unmittelbaren Vorgaben. Durfte sich ein Whistleblower berechtigterweise an die Öffentlichkeit wenden, besteht kein Problem. Ansonsten ist man in dem äußerungsrechtlichen Fahrwasser, das die Redaktion selbst keinen Rechtsverstoß zur Erlangen von Informationen begangen hat, sondern der Informant. In aller Regel wird es sich um den Verdacht handeln, der an die Redaktion herangetragen wird. Ob das veröffentlicht werden kann, richtet sich nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung. Aber das wäre schon wieder der nächste Kommentar.

Wer übrigens statt der ausführlichen Kommentierung lieber einen Überblick bevorzugt, sei auf den Band verwiesen, den der Herausgeber des vorgestellten Werkes bereits vor einem Jahr vorgelegt hatte.

Release 4. September 2024, 12:14 - mac