Medienprivileg

Vom Umgang mit personenbezogenen Informationen im redaktionellen Alltag

Achtung Datenschutz! Hier werden personenbezogene Daten verarbeitet. unsplash-logoAlejandro Escamilla

Handreichung aus Anlass der DS-GVO und des 21. RÄndStV.

7. Juli 2021

Das Medienprivileg wurde im Rundfunkstaatsvertrag durch den 21. RÄndStV für elektronische Medien neu gefasst und dann 2020 in den Medienstaatsvertrag übernommen. Anlass war das Wirksamwerden der DS-GVO zum 25. Mai 2018. Nach Art. 85 DS-GVO haben die Mitgliedsstaaten der Union das Medienprivileg im nationalen Recht auszuformen. § 12 Abs. 1 MStV lautet :

Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder private Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. ...

Damit ist also notwendig, dass alle Personen, die in der Redaktion mit der Recherche und der Bearbeitung von Rechercheergebnissen befasst sind, entsprechend verpflichtet werden und die Verpflichtung dokumentiert wird. Betroffen sind also alle redaktionellen Mitarbeiter unabhängig davon, ob es sich um fest angestellte Redakteure oder freie Mitarbeiter handelt. Diese Unterscheidung trifft die neutrale Formulierung "Personen" gerade nicht. Eine mögliche Formulierung wäre:

Ich bin bei # (Name des Mediums) mit redaktionellen Tätigkeiten für Rundfunksendungen und Telemedien befasst. Dabei recherchiere ich Themen oder bearbeite Rechercheergebnisse zur Veröffentlichung. Ich bin darüber unterrichtet, dass es sich hierbei um eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken handelt (§ 12 Abs. 1 MStV). Ich bestätige meine Verpflichtungen:

  • Ich werde mir zu journalistischen Zwecken bekannte Informationen nur zu diesem Zweck und nicht für andere Zwecke verwenden (Datengeheimnis).

  • Ich werde personenbezogene Daten, die nicht für die Berichterstattung vorgesehen sind, nicht aus der Redaktion heraustragen (Redaktionsgeheimnis).

  • Ich verpflichte mich zur Einhaltung dieser Grundsätze auch über die Beendigung der Tätigkeit für # (Name des Mediums) hinaus.

    Mir ist bekannt, dass diese Verpflichtung dauerhaft durch # (Name des Mediums) intern und zur Vorlage bei Datenschutzbehörden dokumentiert wird.

  • Wie vieles im Recht des Datenschutzes ist auch diese Verpflichtung sehr formalisiert. Bei der Aufnahme der Tätigkeit - also zu deren Beginn - ist die Verpflichtung zu unterschreiben und zu den Unterlagen zu nehmen. Das bedeutet unter anderem auch, dass bei freien Mitarbeitern oder Redaktionspraktikanten die Verpflichtung ebenfalls vor dem ersten Handschlag zu erfolgen hat.

    Release 7. Juli 2021, 09:00