Literaturhinweis

Künstlersozialversicherungsgesetz

Schmuckbild

Was ist ein Künstler und warum muss auf seine Gage eine Abgabe gezahlt werden?

9. April 2019

Wolfgang Brachmann, Hugo Finke, Willy Nordhausen (Hrg.), KSVG - Künstlersozialversicherungsgesetz, 5. Aufl., Verlag C.H.Beck, München 2019, 69,00 €.

Zehn Jahre nach Erscheinen der Vorauflage ist nun die fünfte Auflage des Kommentars zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) erschienen. Eine wirklich große Reform hat es in dieser Zeit in diesem Bereich anders als im Verhältnis der Vorvorauflage und der Vorauflage mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 12. Juni 2007 nicht gegeben. Gesetzesänderungen kleinerer Art gab es in den vergangenen Jahren aber zahlreiche, die auch allesamt in die Neuauflage eingearbeitet wurden. Einen guten Überblick über diese Änderungen findet man neben anderen allgemeinen Darstellungen der Künstlersozialversicherung in der Einführung des Werks, die eine detaillierte Auflistung aller Rechtsänderungen enthält. Erwähnenswert ist hier vor allem das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz, das der jahrelangen Diskussion über die Häufigkeit und den Umfang der abgabepflichtigen Arbeitgeber durch die Rentenversicherungsträger Rechnung tragen soll. Nach dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz sind die Träger der Deutschen Rentenversicherung nun verpflichtet, alle abgabepflichtigen Unternehmer und sämtliche Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten alle vier Jahre zu prüfen. Kleinere Arbeitgeber werden spätestens nach zehn Jahren einer solchen Prüfung unterzogen. Außerdem hat die Künstlersozialkasse durch das Gesetz wieder ein eigenes Prüfrecht bei Arbeitgebern bekommen. Natürlich berücksichtigt die Neuauflage neben Gesetzesänderungen auch die neueste Rechtsprechung und Literatur zum Thema.

Der Kommentar richtet sich auch an Praktiker, zur Zielgruppe gehören unter anderem Verlage, Konzertveranstalter oder Unternehmer, die in sonst irgendeiner Weise Künstler oder Publizisten beauftragen. Schwerpunktmäßig stellt der Kommentar den Kreis der versicherten Personen, den Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse, die Auskunfts- und Meldepflichten, die Aufbringung der Mittel, die Überwachung, die Bußgeldvorschriften, die Anwendung des Sozialgesetzbuchs und die Durchführung der Künstlersozialversicherung dar. Neben der Kommentierung der einzelnen Paragraphen des KSVG finden sich im Anhang des Werks Auszüge der im Kommentar erwähnten Gesetze sowie eine Darstellung der wichtigsten Leistungen der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

§ 24 KSVG regelt den Personenkreis, der verpflichtet ist, die Künstlersozialabgabe zu leisten. Bekannt ist, dass dort in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 auch Rundfunk- und Fernsehunternehmen genannt sind. Gerade im Bereich des Fernsehens gibt es hier zahlreiche neue Entscheidungen des Bundessozialgerichts im Hinblick auf das sogenannte Factual Entertainment. Dieses gilt als Unterhaltung im Sinne des KSVG, weshalb beispielsweise Honorare an Juroren für die Mitwirkung an einer Castingshow abgabepflichtig sind. Gleiches gilt für prominente Teilnehmer in diversen anderen Fernsehshows, insbesondere Tanz- oder Eiskunstlaufshows. Gerade in der letztgenannten Art von Sendung sieht das Bundessozialgericht aber keinen Anspruch auf ein Entgelt für die professionellen Sportler, die hieran mitwirken, da ihr Beitrag in solchen Unterhaltungsshows dem Bereich des Sports und nicht der Kunst zuzuordnen sei. Im Anhang 5 des Kommentars findet sich ein Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk und Fernsehen, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen vom 13. April 2010 zur Differenzierung selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung. In diesem Katalog wird anhand der sozialgerichtlichen Rechtsprechung eine einheitliche Abgrenzung der Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen - beispielsweise für die verschiedenen Tätigkeiten bei Hörfunk- oder Fernsehunternehmen - vorgenommen. Dadurch kann in den meisten Fällen eine sozialversicherungsrechtliche Statusbestimmung erfolgen. So können die nach dem Abgrenzungskatalog als selbstständig Tätigen im Allgemeinen der Versicherungspflicht des KSVG unterliegen, Ausnahmen werden gekennzeichnet.

Autorin: RAin Bianca Borzucki, Mitarbeiterin der Kanzlei Prof. Dr. Ory.

Release 9. April 2019, 10:50 - OR